Beurlaubung
Die Gründe für Studierende, um eine Beurlaubung beantragen zu können, wurden erweitert. Nun können auch Anträge auf Beurlaubung für das Sommersemester gestellt werden, wenn folgende Gründe, im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, vorliegen:
- Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse zur Erhaltung des Gemeinwohles in der Gesundheitsversorgung (z.B. Spitäler, niedergelassene Ärzt_innen, Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegedienste), im Rettungswesen, im Unterrichtswesen (z.B. Schulen), oder in der Versorgungssicherheit (Z.B Energie und Lebensmittel) durchgeführt werden,
- Außerordentlicher Zivil- oder Präsenzdienst,
- Betreuungspflichten, insbesondere für minderjährige Kinder, die aufgrund der eingeschränkten Öffnung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen entstanden sind
- Keine Möglichkeit, das Online-Studienangebot wahrzunehmen mangels Vorhandensein des technischen Equipments (Smartphone, Tablet, Computer o.Ä.)
- Keine Möglichkeit, aufgrund von COVID-19 bedingten Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen an Präsenzprüfungen teilzunehmen
- Keine Möglichkeit an Präsenzprüfungen teilzunehmen, aufgrund von gesundheitlichen Risiken (Zugehörigkeit zur Risikogruppe o.Ä.)
Wichtig: die Beurlaubung kann nur noch bis zum 30. April 2021 eingereicht werden!
Weitere Informationen:
https://www.tuwien.at/studium/studieren-an-der-tuw/beurlaubung-abmeldung/
Semesterticket für Studierende
Die Wiener Linien haben die Gültigkeit des Semesterticket für Studierende bis zum 30. September 2020 verlängert. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist für die Sommermonate extra Monatskarten zu kaufen.
www.wienerlinien.at/semesterticket
TU Bibliothek
Seit 04.05.2020 ist es wieder möglich Bücher der TU Wien Bibliothek auszuleihen. Da es noch nicht möglich ist vor Ort die Bücher abzuholen, müssen sie Online bestellt werden und werden per Post zugestellt. Die TU Wien übernimmt hierbei die Zustellungskosten.
https://colab.tuwien.ac.at/display/CORONA/TU+Wien+Bibliothek
Einteilung des Studienjahres
Durch die Verordnung wird die lehrveranstaltungsfreie Zeit in den Sommermonaten Juli, August und September ausgesetzt. Das bedeutet, dass Lehrveranstaltungen und insbesondere Prüfungen angeboten und durchgeführt werden können.
Nachfrist Wintersemester
Die Nachfrist für das Wintersemester wird bis 30. November verlängert. Dies gilt insbesondere für Studiengebühren und die Fortsetzung des Studiums.
Für Studieninteressierte
Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 wird bis 30.September verlängert.
STEOP
Alle Studierenden, die bis zum 22. April 2020 ihre Steop nicht abgeschlossen haben, dürfen bis zum 28. Februar 2021 bis zu 40 non-STEOP-ECTS absolvieren.
Lehrveranstaltungen und Prüfung
Die Methoden, Konzepte und Beurteilungskriterien von Lehrveranstaltungen und Prüfungen dürfen nun auch während des Semesters verändert werden. Jedoch müssen diese Änderungen spätestens zu Beginn der Anmeldung zu Prüfungen bekannt gegeben werden. Vor allem eine Umsetzung auf Distance Learning ist wünschenswert. Die Abmeldung aufgrund von Änderungen ist nun möglich und wird nicht zur Gesamtzahl der zulässigen Antritte gewertet. Dies gilt insbesondere, wenn schon Leistungen erbracht wurden. Prüfungen mit einem Prüfungsakt müssen weiterhin 3 mal angesetzt werden. Das Rektorat kann bis 30.November 2020 gesonderte Vorschriften zu Teilnehmer_innen und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorgeben.
Prüfungen auf elektronischen Weg
Mindestanforderungen für eine ordnungsgemäße Durchführung:
- Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf beiden Seiten vorhanden sein
- Identitätsfeststellung am Anfang der Prüfung
- Der Modus soll so gestaltet werden, dass das eigenständige Erarbeiten der Lösungen gewährleistet ist. Bei Erschleichen einer Leistung wird die Prüfung abgebrochen und auf die Anzahl der Antritte angerechnet
- Es muss ein Prüfungsprotokoll geführt werden, welches auf Anfrage elektronisch den Studierenden mitzuteilen ist. Ausnahme sind Multiple-Choice Tests und deren Antwortmöglichkeiten
- Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Studierenden, auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die Anzahl der Antritte anzurechnen
- Bei mündlichen Prüfungen darf eine Vertrauensperson hinzugezogen werden
Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten
Abgabefristen werden um die durch COVID-19 entstandene Verzögerung verlängert.
Prüfungen die vor 23.4.2020 abgelegt wurden, bleiben erhalten. Ausnahme dafür ist ein schwerer Prüfungsmangel, durch den die Prüfung als nichtig erklärt wird.
Auslaufende Studien
Studien die im Sommersemester 2020 auslaufen hätten sollen, werden um ein Semester, bis Wintersemester 2020/21, verlängert.
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aktualisiert: 15.10.2020 19:00