Die Gründe für Studierende, um eine Beurlaubung beantragen zu können, wurden erweitert. Nun können auch Anträge auf Beurlaubung für das Sommersemester gestellt werden, wenn folgende Gründe, im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, vorliegen:
Wichtig: die Beurlaubung kann nur noch bis zum 30. April 2021 eingereicht werden!
Weitere Informationen:
https://www.tuwien.at/studium/studieren-an-der-tuw/beurlaubung-abmeldung/
Die Wiener Linien haben die Gültigkeit des Semesterticket für Studierende bis zum 30. September 2020 verlängert. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist für die Sommermonate extra Monatskarten zu kaufen.
www.wienerlinien.at/semesterticket
Seit 04.05.2020 ist es wieder möglich Bücher der TU Wien Bibliothek auszuleihen. Da es noch nicht möglich ist vor Ort die Bücher abzuholen, müssen sie Online bestellt werden und werden per Post zugestellt. Die TU Wien übernimmt hierbei die Zustellungskosten.
https://colab.tuwien.ac.at/display/CORONA/TU+Wien+Bibliothek
Durch die Verordnung wird die lehrveranstaltungsfreie Zeit in den Sommermonaten Juli, August und September ausgesetzt. Das bedeutet, dass Lehrveranstaltungen und insbesondere Prüfungen angeboten und durchgeführt werden können.
Die Nachfrist für das Wintersemester wird bis 30. November verlängert. Dies gilt insbesondere für Studiengebühren und die Fortsetzung des Studiums.
Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 wird bis 30.September verlängert.
Alle Studierenden, die bis zum 22. April 2020 ihre Steop nicht abgeschlossen haben, dürfen bis zum 28. Februar 2021 bis zu 40 non-STEOP-ECTS absolvieren.
Die Methoden, Konzepte und Beurteilungskriterien von Lehrveranstaltungen und Prüfungen dürfen nun auch während des Semesters verändert werden. Jedoch müssen diese Änderungen spätestens zu Beginn der Anmeldung zu Prüfungen bekannt gegeben werden. Vor allem eine Umsetzung auf Distance Learning ist wünschenswert. Die Abmeldung aufgrund von Änderungen ist nun möglich und wird nicht zur Gesamtzahl der zulässigen Antritte gewertet. Dies gilt insbesondere, wenn schon Leistungen erbracht wurden. Prüfungen mit einem Prüfungsakt müssen weiterhin 3 mal angesetzt werden. Das Rektorat kann bis 30.November 2020 gesonderte Vorschriften zu Teilnehmer_innen und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorgeben.
Mindestanforderungen für eine ordnungsgemäße Durchführung:
Abgabefristen werden um die durch COVID-19 entstandene Verzögerung verlängert.
Prüfungen die vor 23.4.2020 abgelegt wurden, bleiben erhalten. Ausnahme dafür ist ein schwerer Prüfungsmangel, durch den die Prüfung als nichtig erklärt wird.
Studien die im Sommersemester 2020 auslaufen hätten sollen, werden um ein Semester, bis Wintersemester 2020/21, verlängert.
aktualisiert: 15.10.2020 19:00